Die Untersuchungshaft von 303 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 17.3 Strafe für die Geldwäscherei 17.3.1 Objektive Tatkomponenten Sowohl in Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als auch betreffend die Art der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns wird vollumfänglich auf die entsprechenden, im Rahmen der Strafzumessung betreffend A.________ gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Erwägung 16.2.1 oben). Das objektive Tatverschulden von B.________ erweist sich in Relation zum Strafrahmen als leicht. 17.3.2 Subjektive Tatkomponenten B.___