17.2.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und Anrechnung der Untersuchungshaft Nachdem die für die Tatkomponenten veranschlagte Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren aufgrund der Täterkomponenten um ¼ Jahr reduziert wird, resultiert für die Drogendelikte eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren. Die Gewährung des bedingten- oder teilbedingten Vollzugs steht aufgrund der Höhe dieser Freiheitsstrafe ausser Frage (Art. 42 und 43 aStGB e contrario). Die Untersuchungshaft von 303 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.