57 Taten heute aufrichtig bereut. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer eine Strafminderung im Umfang von ¼ Jahr. Was die Strafempfindlichkeit von B.________ angeht, wird schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2170). Diese ist durchschnittlich und wirkt sich nicht strafmindernd aus. 17.2.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und Anrechnung der Untersuchungshaft