Nebenbei führt sie als Selbständige H.________ aus (u.a. pag. 2355 Z. 39 und pag. 2359 Z. 13). All diese Bemühungen von B.________ sind lobenswert, führen aber zu keiner Strafminderung. Ein „Rabatt“ ist B.________ jedoch für ihr (Teil-)Geständnis zu gewähren. Zwar wollte auch B.________ zu Beginn der Strafuntersuchung nichts vom Drogenhandel wissen und noch heute versteckt sie sich teilweise hinter diffusen Angaben. Jedoch legte sie bedeutend mehr offen als A.________ und gab beispielsweise bekannt, der unbekannte männliche Kurier sei zweimal zu ihnen gekommen. Zudem gab B._____