Zum Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens ist festzuhalten, dass sich B.________ stets korrekt verhielt. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bemühte sie sich darum, wieder ein geregeltes Leben zu führen. Sie meldete sich beim RAV an, kümmerte sich um ihre Schuldensanierung (vgl. pag. 2385) und im März 2019 glückte ihr – wie dem Leumundsbericht vom 27. Dezember 2019 (pag. 2316 ff.) zu entnehmen ist – schliesslich der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Seither arbeitet B.________ als festangestellte Sachbearbeiterin bei der Firma AJ.________ in Biel. Nebenbei führt sie als Selbständige H.____