ohne weiteres rechtskonform hätte verhalten können. Zusammenfassend führt das subjektive Tatverschulden von B.________ zu einer Strafminderung von ½ Jahr. 17.2.3 Fazit Tatkomponenten Damit resultiert gestützt auf die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren. 17.2.4 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2169). B.________ wuchs in der Schweiz zusammen mit einem Bruder und einer Schwester bei ihren Eltern auf. Nach der Schule absolvierte sie die Berufslehre als AH.