56 Liebesentzug ist nicht mit geschuldetem Gehorsam gleichzusetzen. B.________ war in der fraglichen Zeit zudem finanziell vollkommen unabhängig und keineswegs auf A.________ angewiesen. Als intelligente Frau war ihr – auch wenn sie die «rosarote Brille getragen» und «aus blinder Liebe» gehandelt haben mag – klar, dass sie sich auf eine illegale Tätigkeit einliess und für A.________ risikoreiche Handlungen ausführte. Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass sich B.________ ohne weiteres rechtskonform hätte verhalten können.