_ in gewissem Masse emotional abhängig und wollte ihn nicht verlieren. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2168) und die aktenkundigen Chatnachrichten (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10018- 10163 sowie pag. 10207-10208) verwiesen werden. Aus Sicht der Kammer wirkt sich die emotionale Abhängigkeit von B.________ leicht verschuldens- und im Umfang von ½ Jahr strafmindernd aus. Sie führt entgegen der Auffassung der Verteidigung aber zu keiner Strafmilderung nach Art. 48 Bst. a Ziff. 4 aStGB. B.________ schuldete A.________ keinen Gehorsam.