in der Hierarchie unter A.________ anzusiedeln ist, hauptsächlich Weisungsempfängerin war und mit deutlich weniger krimineller Energie handelte. Fazit: Im Ergebnis erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 5¼ Jahren dem objektiven Tatverschulden von B.________ angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatkomponenten B.________ handelte entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht eventual-, sondern direktvorsätzlich (vgl. pag. 2385). Sie handelte nicht aus finanziellen Gründen.