__ von einer Einstiegsfreiheitsstrafe von ca. 5½ Jahren auszugehen. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Im Unterschied zu A.________ ist bei B.________ zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation «nur» die Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben. Dieser Umstand wirkt sich verschuldens- und im Umfang von ¼ Jahr straferhöhend aus. In der Hierarchie der Bande stand B.________ unter A.________. Sie war hauptsächlich Weisungsempfängerin, handelte aber dennoch relativ selbständig. Die Anweisungen von A.________ waren oft eher organisatorischer Natur und während dessen Abwesenheiten koordinierte B._____