17. Konkrete Strafzumessung betreffend B.________ 17.1 Vorbemerkungen Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung unter Erwägung 16.2.4 oben sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass bei B.________ für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei (vgl. Erwägung 17.3 unten) eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion erscheint, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe ausscheidet. Es wird daher nachfolgend zunächst die aufgrund der Höhe als Freiheitsstrafe zu verhängende Strafe für die Drogendelikte veranschlagt, ehe eine Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei auszufällen sein wird.