Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe von A.________ im Umfang von 10 Monaten straferhöhend aus. 16.4 Fazit Gesamtstrafe und Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft A.________ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 8½ Jahren zu verurteilen. Aufgrund der Höhe dieser Freiheitsstrafe ist ein bedingter- oder teilbedingter Strafvollzug nicht möglich (Art. 42 und 43 aStGB e contrario). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Strafe trat A.________ am 24. September 2018 vorzeitig an.