_ ist durchschnittlich. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2167): Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht beim Beschuldigten nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in einem familiären Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Lehre betont daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe.