Veräusserung der Drogen. Das Nachtatverhalten ist damit neutral und wirkt sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Daran ändert auch der positive Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) F.________ vom 27. Dezember 2019 (pag. 2325 ff.) nichts. Positive Führungsberichte sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann. Weil A.________ nicht wirklich geständig ist, konnte er sich schliesslich auch nicht aufrichtig einsichtig und reuig zeigen, weshalb ihm (auch) hierfür keine Strafminderung gewährt werden kann. Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist durchschnittlich.