(vgl. pag. 2378) nicht veranlasst, A.________ einen „Geständnisrabatt“ zu gewähren, zumal es dazu schlicht an den Voraussetzungen fehlt. Zu Beginn der Strafuntersuchung stritt A.________ alles ab. Mittlerweile gibt er einzig vier Einfuhren durch C.________ zu. Die Einreise des unbekannten männlichen Kuriers bestreitet er nach wie vor und behauptete in der Berufungsverhandlung auf Vorhalt eines Fotos dieses Manns, es handle sich dabei um seinen spanischen Anwalt (pag. 2364 Z. 38). Ferner machte A.________ keinerlei überzeugende Angaben zur jeweils eingeführten Menge sowie zur Verteilung resp. Veräusserung der Drogen.