_ habe keine Lehren aus der Strafe in Österreich gezogen und trotz seinen familiären Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern weiter delinquiert und seinen Drogenhandel sogar gesteigert (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2166). Ein Zuschlag von 20 Monaten rechtfertigt sich angesichts des grossen Zeitablaufs – die fragliche Vorstrafe stammt aus dem Jahr 2007 – und deren Höhe von 22 Monaten aber nicht. Die Kammer erachtet aufgrund der Vorstrafe eine Straferhöhung im Umfang von 10 Monaten als angemessen. Bei der Bewertung des Nachtatverhaltens sieht sich die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz und Auffassung von Fürsprecher D.________ (vgl. pag.