Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafe in Österreich als geboten erachtete Erhöhung der Strafe um 20 Monate erscheint der Kammer – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – als übersetzt. Zwar handelt es sich dabei tatsächlich um eine einschlägige Vorstrafe. Auch erwog die Vorinstanz zu Recht, A.________ habe keine Lehren aus der Strafe in Österreich gezogen und trotz seinen familiären Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern weiter delinquiert und seinen Drogenhandel sogar gesteigert (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;