__ und/oder sein soziales Umfeld gerechtfertigt und verhältnismässig. Aufgrund dieser Umstände erachtet die Kammer für die Geldwäscherei einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Nach Erwägung 16.2.3 oben resultierte für die Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (= 120 Strafeinheiten). Weil die Geldwäscherei eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt und eng mit diesen Delikten zusammenhängt, rechtfertigt sich eine Asperation mit dem Faktor ½. Für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei wird im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten asperiert.