__ aktenkundigerweise verschuldet (u.a. pag. 1373 f.). Bereits vor seiner Inhaftierung konnte er seinen Lebensunterhalt – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nur dank der Unterstützung seiner Freundin B.________ sowie dem Erlös aus dem Drogenhandel finanzieren. Inzwischen befindet sich A.________ seit rund dreieinhalb Jahren in Haft, wo er ausser seinem Pekulium kein Einkommen erzielt. Die finanziellen Mittel zur Bezahlung einer aufgrund der Schlechtprognose unbedingt auszufällenden Geldstrafe fehlen A.________, weshalb eine Geldstrafe grundsätzlich nicht als zweckmässige Sanktion erscheint.