Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt dem Gericht somit einen grossen Handlungsspielraum. Soweit die Vorinstanz die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe also mit der Zweckmässigkeit – d.h. der finanziellen Situation von A.________ – begründete, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Kammer kommt in Würdigung der voranstehenden theoretischen Ausführungen sowie der konkreten Umstände zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. A.________ weist zwei Vorstrafen auf.