Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die Freiheitsstrafe auch als ultima ratio bezeichnet wird. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 34 StGB m.w.H.). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt dem Gericht somit einen grossen Handlungsspielraum.