Das Gericht habe diesfalls die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (zum Ganzen E. 1.2 und BGE 144 IV 217 E. 4.3). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart seien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die Freiheitsstrafe auch als ultima ratio bezeichnet wird.