Das Bundesgericht führte jedoch in BGE 144 IV 313 aus, wenn das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig halte, dann hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige. Das Gericht habe diesfalls die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (zum Ganzen E. 1.2 und BGE 144 IV 217 E. 4.3).