Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, soweit sie die Bildung einer (Gesamt-)freiheitsstrafe mit dem engen sachlichen Zusammenhang der beiden Delikte (BetmG- Widerhandlungen und Geldwäscherei) begründete, nicht als korrekt. Das Bundesgericht führte jedoch in BGE 144 IV 313 aus, wenn das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig halte, dann hindere Art.