49 Abs. 1 aStGB keinerlei Ausnahme vorsehe (E. 1.1.2), fest, eine Gesamtbetrachtung aller Taten laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 4.1).