Das Bundesgericht hielt in BGE 144 IV 313 mit Verweis auf seinen früheren Entscheid BGE 144 IV 217, in welchem die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode» bestätigt und unterstrichen wurde, wonach Art. 49 Abs. 1 aStGB keinerlei Ausnahme vorsehe (E. 1.1.2), fest, eine Gesamtbetrachtung aller Taten laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus.