51 strafe – und mithin eine Gesamtfreiheitsstrafe – als zweckmässige Sanktion (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2165). Das Bundesgericht hielt in BGE 144 IV 313 mit Verweis auf seinen früheren Entscheid BGE 144 IV 217, in welchem die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode» bestätigt und unterstrichen wurde, wonach Art.