34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB wäre für die Geldwäscherei (120 Strafeinheiten) demnach grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen, womit die Bildung einer Gesamtstrafe nach den voranstehenden Ausführungen mangels Gleichartigkeit nicht zulässig wäre. Die Vorinstanz erachtete für die Geldwäscherei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und angesichts der finanziellen Situation von A.________ dennoch eine Freiheits-