Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur dann möglich, wenn für mehrere Delikte gleichartige Strafen ausgefällt werden. Dabei genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und Art.