Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: A.________ handelte weder speziell verwerflich noch besonders raffiniert oder mit einer grossen kriminellen Energie. Die Geldwäschereihandlungen waren einfach zu vollziehen. Fazit: In Relation zum gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das objektive Tatverschulden von A.________ nach den voranstehenden Ausführungen als leicht. 16.2.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ handelte direktvorsätzlich. Er strebte nach Gewinn, was allerdings tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. A.________ wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.