_ in Bezug auf die Geldwäscherei gemäss Anklageschrift nicht gewerbsmässig. Er wechselte den Erlös aus den Kokainverkäufen in Lausanne von Schweizerfranken in Euro und brachte diesen Bargeldbetrag selber oder liess ihn durch C.________ nach Spanien bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt die Geldwäscherei damit eine Folgehandlung des Drogenhandels dar (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2165). Gestützt auf den Deliktsbetrag von «mehreren tausend Franken» ist von einem eher leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: A.___