eine Straferhöhung um weitere 1¼ Jahre. Fazit: Damit resultiert eine dem objektiven Tatverschulden von A.________ angemessene Freiheitsstrafe von 7½ Jahren. 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was bei einer gewerbsmässigen Begehung jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können, was sich allerdings nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden somit neutral.