Es war ihm offensichtlich egal, dass C.________ als Bodypackerin und B.________ insbesondere als Transporteuerin und Verkäuferin der Drogen in Lausanne einem erheblichen Risiko ausgesetzt waren. Das Handeln von A.________ ist als perfid zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Letzteres zeigt sich auch daran, dass A.________ die Drogenkuriere in der Regel auf das Wochenende bestellte, an welchem bekanntlich weniger Polizisten im Einsatz sind als unter der Woche. In Würdigung all dieser Umstände rechtfertigt sich für das verwerfliche Vorgehen von A.________ eine Straferhöhung um weitere 1¼ Jahre.