hielt die Fäden offensichtlich in der Hand. Er konnte denn auch Einfluss darauf nehmen, wann und wie die Drogenkurierin C.________ in die Schweiz einreisen sollte. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass A.________ nichts dagegen unternahm resp. duldete – um nicht zu sagen «begrüsste» –, dass C.________ während ihren Kokaineinfuhren zu Tarnungszwecken ihre damals zwei- bis dreijährige Tochter W.________ mitnahm. A.________ musste damit rechnen und billigte, dass W.________ von einem auf den anderen Tag von ihrer Mutter getrennt und in einer Pflegefamilie platziert werden würde. Wenig zimperlich ging A.________ auch mit B.__