Die Kammer geht davon aus, dass auch das beschlagnahmte Kokain veräussert worden wäre, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht eingegriffen hätte. Schliesslich sei festgehalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 44 zu Art. 14 StGB). Vorliegend erfolgten deutlich mehr Einfuhren und Verkäufe, was unter dem Titel «Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns» thematisiert wird.