resultiert ein Einstiegsstrafmass von ungefähr 5½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmungen am 28. Juni 2016 und 26. September 2016 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 429 Gramm Kokaingemisch – verglichen zur Gesamtmenge – marginal und daher nicht ver- schuldens- und strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer geht davon aus, dass auch das beschlagnahmte Kokain veräussert worden wäre, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht eingegriffen hätte.