BetmG, N 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain liegt). Praktisch die ganze in die Schweiz eingeführte Menge, nämlich 4‘371 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘818.8 Gramm reines Kokain wurden in Verkehr gebracht. Es ist somit von einem erheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen und mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter Erwägung 15 oben) resultiert ein Einstiegsstrafmass von ungefähr 5½ Jahren Freiheitsstrafe.