Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: A.________ führte über einen Zeitraum von gut eineinhalb Jahren 16 Mal – 14 Mal durch C.________ von Spanien und zweimal durch einen unbekannten männlichen Kurier – Kokain in die Schweiz ein. Jedes Mal wurden mindestens 193,47 Gramm reines Kokain (30 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch) in die Schweiz ein, mithin bei jeder Einfuhr die rund zehneinhalbfache Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 181 zu Art.