16.1 Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann – unter dem Titel der Art der Tatbegehung und der Verwerflichkeit des Handelns – aufgrund der zusätzlich erfüllten gewerbs- und bandenmässigen Qualifikation. 16.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: