15. Spezielles zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten Mit Blick auf alle drei Beschuldigten sei hinsichtlich der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten erwähnt, dass die Menge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet. Die Kammer zieht daher bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 45 zu Art.