Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Geldwäscherei wird nach Art. 305bis Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.