Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend haben die drei Beschuldigten sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) anzuwenden.