_ vereitelte damit die Einziehung der deliktischen Gelder. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, wusste er doch einerseits um die deliktische Herkunft des Geldes und andererseits, dass das fragliche Bargeld durch das Verbringen ins Ausland dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen wurde. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist A.________ der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und Lausanne, schuldig zu sprechen.