Die Beweiswürdigung ergab, dass A.________ den mit den Kokainverkäufen in Lausanne erzielten Erlös – mithin aus einem Verbrechen stammendes Geld – von Schweizerfranken in Euro wechselte (oder durch B.________ wechseln liess) und anschliessend – abzüglich seiner Kommission – nach Spanien brachte oder durch C.________ dorthin bringen liess. A.________ vereitelte damit die Einziehung der deliktischen Gelder.