305bis Ziff. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Betreffend die theoretischen Grundlagen der Geldwäscherei wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2161 f.). 10.2 Subsumtion Der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sind in casu erfüllt. Die Beweiswürdigung ergab, dass A.__