mit dem Drogenhandel einen «erheblichen Gewinn» (= mehr als CHF 10‘000.00), womit der objektive Tatbestand der gewerbsmässigen Qualifikation bei beiden erfüllt ist. A.________ und C.________ beteiligten sich wissentlich und willentlich am Drogenhandel, um damit ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Somit haben die beiden auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG erfüllt. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Folglich ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei A.________ und C.________ zu bejahen.