__ verdiente pro Kokaintransport rund EUR 1‘000.00. Die Reisen, insbesondere die Flugkosten sowie Kost und Logis wurden durch die Organisation bezahlt, so dass C.________, selbst wenn sie noch gewisse Spesen selber zu tragen gehabt hätte, gesamthaft ein Gewinn in der Grössenordnung von EUR 14‘000.00 (= 14 Transporte x EUR 1‘000.00) verblieb. A.________ erzielte mit dem Drogenhandel gemäss Beweisergebnis einen Gewinn von mindestens CHF 28‘800.00. Demnach erwirtschafteten sowohl A.________ als auch C.________ mit dem Drogenhandel einen «erheblichen Gewinn» (=