44 sondern erscheint als vollumfängliche Mittäterin bzw. in Bezug auf sämtliche Handlungen – somit auch was die Einfuhr angeht – als Bandenmitglied. 9.2.4 Gewerbsmässige Qualifikation A.________ und C.________ finanzierten ihren Lebensunterhalt erwiesenermassen hauptsächlich (wenn nicht ausschliesslich) mit dem Erlös aus dem vorliegend zu beurteilenden Drogenhandel. Sie hatten daneben keine oder nur sehr uneinbringliche Einkommensquellen. C.________ verdiente pro Kokaintransport rund EUR 1‘000.00.