Ergänzend und der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach diesen Ausführungen und dem vorliegenden Beweisergebnis auf der Hand liegt, dass dem Antrag von Rechtsanwalt J.________, B.________ sei vom Vorwurf der Drogeneinfuhr freizusprechen, weil sie sich weder daran beteiligt noch davon gewusst habe (vgl. pag. 2383), nicht gefolgt werden kann. Gemäss Beweisfazit wusste B.________ spätestens beim ersten Eintreffen und Aufenthalt von C.________, dass diese als «Bodypackerin» tätig ist und Kokainfingerlinge an die P.________ (Strasse) in Biel bringt (vgl. dazu ferner die Ausführungen unter Erwägung 7.8.1 oben).