Sie erscheint somit als vollumfängliche Mittäterin auf sämtliche Handlungen. Weiter wusste sie in groben Zügen um die Organisation der Bande. C.________ war als Bodypackerin tätig und nahm auf entsprechende Instruktion nicht nur Drogen mit in die Schweiz, sondern auch Geld mit nach Spanien. Sie erhielt für ihre Kurierdienste ein Entgelt, die Drogen und die transportierten Gelder leitete sie gemäss den erhaltenen Weisungen an Drittpersonen der in- und ausländischen Schnittstellen weiter. Alle drei Beschuldigten wussten um die Mitarbeit/Aufgaben des jeweils anderen.